Gesetz zur Veränderung des Parteiengesetzes

1. Nach Paragraph 20 wird folgender Paragraph 20 a eingefügt:

"Paragraph 20 a

(1) Der Ministerpräsident setzt eine unabhängige Kommission ein, die einem Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR im In- und Ausland erstellt.

(2) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen haben unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 1 eingesetzten Kommission vollständig Rechenschaft zu legen,

(a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde;

(b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vorn 7. Oktober 1989 über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.

(3) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist.

(4) Die vom Ministerpräsidenten eingesetzte unabhängige Kommission hat zur Durchführung ihrer Arbeit das Recht zur Beweisaufnahme, entsprechend den Verfahrensregeln der Strafprozessordnung Zeugen zu vernehmen, Hausdurchsuchungen, sonstige Durchsuchungen und Beschlagnahmungen vornehmen zu lassen. Alle Behörden, Organisationen und Bürger der DDR sind verpflichtet, die Kommission zu unterstützen.

(5) Der Ministerpräsident leitet der Volkskammer den Bericht der Kommission bis zum 30. Juni 1990 zu."

2. Es wird folgender Paragraph 20 b eingefügt:

"Paragraph 20 b

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzen den der unabhängigen Kommission vornehmen.

(2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt.

(3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der vom Ministerpräsidenten eingesetzten unabhängigen Kommission wahrgenommen."

3. Das Gesetz tritt ab 1. Juni 1990 in Kraft.

(Wortlaut ADN)

Neues Deutschland, 02.06.1990

Δ nach oben